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 Prüfungen von Schienenfahrzeugen

Prüfungen von Schienenfahrzeugen gemäß
EisbAV (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)
Prüfbescheinigung gemäß § 19a Eisenbahngesetz 1957

   Prüfungen   

§§ 38, 39 Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen von Drehscheiben, Schiebebühnen, Triebfahrzeugen, Waggons, Kraftfahrzeugen zum Ziehen von Schienenfahrzeugen

Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen und Ausstellung einer Prüfbescheinigung gemäß § 19a Eisenbahngesetz 1957

Zitat § 19a Eisenbahngesetz 1957:

"Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügen, haben ... in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen."

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